Satzungen der KG Treeschland
V.o.G.
Vorwort
Die Satzungen aus dem Gründungsjahr 1994, welche im Jahr 1999
abgeändert wurden, können aufgrund einer neuen Gesetzgebung über
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr oder nur
teilweise angewendet werden. Deshalb beschließt die
Generalversammlung vom 14.04.2004, die bestehende Statuten wie folgt
abzuändern.
KAPITEL I :
BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER.
Artikel 1 :
Bezeichnung
Die Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht trägt die Bezeichnung „KG Treeschland V.o.G.“.
Artikel 2 : Sitz
Der Sitz der
Vereinigung befindet sich in Manderfeld Nr. 68, Gemeinde Büllingen,
Gerichtsbezirk Eupen. Dieser Sitz kann innerhalb des gleichen
Gerichtsbezirks durch Beschluss der Generalversammlung an jeden
anderen Ort des Dorfes Manderfeld verlegt werden.
Artikel 3 :
Zielsetzung
Die Vereinigung versteht sich als
Dorfverein. Sie macht sich zur Aufgabe, das kulturelle Leben und
das Vereinsleben der Ortschaft Manderfeld zu bereichern und zu
unterstützen. Hierzu gehört besonders die Pflege karnevalistischer
Bräuche, die Organisation von Kappensitzungen, Karnevalsumzügen und
sonstiger Veranstaltungen. Die Aufgaben können auf alle anderen
Formen kulturellen Engagements ausgedehnt werden, eingeschlossen die
regionale Zusammenarbeit mit anderen Vereinen. Karikative Ziele
kann die Vereinigung im Ermessen und auf einfachen
Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung verfolgen.
Artikel 4 : Dauer
Die Vereinigung wird
für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann aufgelöst werden
durch einen Beschluss der Generalversammlung, die wie bei einer
Änderung der Zielsetzungen, mit der die Vereinigung gegründet wurde,
beschließt.
KAPITEL II : Mitglieder
Artikel 5 :
Mitglieder
Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht
weniger als
acht
betragen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch einfachen
Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrates.
Mitglied kann jeder Bürger/in werden, der/die bereit ist, an der
Verwirklichung der Vereinigungsziele mitzuwirken, insofern diese
Person im laufenden Geschäftsjahr das 15 Lebensjahr vollendet hat.
Die aktiven
Mitglieder sind die eigentlichen Träger der Vereinigung. Sie sind
allein stimmberechtigt und haben mithin in allen Versammlungen
beratende und beschließende Stimme.
Ein Mitglied kann zu jeder Zeit zurücktreten. Der Rücktritt ist
schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung zu richten.
Die
Generalversammlung kann ein Mitglied wegen Interesselosigkeit der
Vereinigung gegenüber, grober Verletzung der Grundsätze und der
Satzungen der Vereinigung, hartnäckigen Widerstand gegen die
gefassten Beschlüsse ausschließen, nachdem das Mitglied aufgefordert
worden ist, sein Verhalten vor der Generalversammlung zu erklären.
Der Ausschluss kann nur mit zwei Drittel der Anwesenden oder
Vertretenen ausgesprochen werden.
Ausscheidende und
ausgeschlossene Mitglieder dürfen die Beiträge, die sie selbst oder
ihre Rechtsvorgänger eingezahlt haben, nicht zurückfordern. Sie
haben kein Anrecht auf irgendwelche Vergütungen für geleistete
Dienste, noch auf das Vermögen der Vereinigung. Sie dürfen weder
eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung
von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.
Die Mitglieder
bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
Artikel 6 :
Angeschlossene Mitglieder
Personen mit
33-jähriger aktiver Mitgliedschaft werden zu Ehrenmitgliedern
ernannt. Verwaltungsratsmitglieder, die das Amt des Präsidenten
während mindestens 22 Jahren ausgeübt haben, werden zum
Ehrenpräsident ernannt. Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats,
werden ebenfalls nach mindestens 22 Jahren zu Ehrenmitgliedern
ernannt.
Ausgeschiedene
Ehrenmitglieder können an Versammlungen der Vereinigung teilnehmen,
haben allerdings kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion.
Genau wie Mitglieder
bezahlen die angeschlossenen Mitglieder keinen Mitgliedsbeitrag.
Artikel 7 : Mitgliederregister
Am Vereinigungssitz
führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register
enthält Name, Vornamen, Wohnsitz, Eintrittsdatum und Austrittsdatum
der Mitglieder
Die Beschlüsse zum
Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind
eingetragen binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der
Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält.
Gemäß Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme
gewährt.
KAPITEL III : Generalversammlung
Artikel 8 :
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der
Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für:
-
die Vorlesung
des Protokolls der letzten Generalversammlung;
-
die den
Verwaltern zu erteilende Entlastung;
-
die Billigung
des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
-
die Vorlegung
des Tätigkeitsberichtes des vergangenen Jahres;
-
Gutheißen des
Jahresprogramms, das durch den Verwaltungsrat vorgelegt wird;
-
den Ausschluss
eines Mitgliedes;
-
die Änderung der
Satzung;
-
die Bestellung
und Abberufung der Verwalter;
-
die freiwillige
Auflösung der Vereinigung;
-
die Umwandlung
der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;
Jedes Mitglied hat
das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen
verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes
Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.
Die Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen, die im
Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.
Artikel 9 :
Einberufung
Jedes Jahr muss
wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet
am Mittwoch vor oder nach Ostern statt.
Es kann so oft eine
außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für
die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine
außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn
mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.
Die Einberufung wird
vom Verwaltungsrat durch einen einfachen Brief vorgenommen, der
jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird.
Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung
angegeben.
Artikel 10 :
Tagesordnung
In der Regel darf eine
Generalversammlung nur über Punkte beraten und abstimmen, die auf
der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind, es sei denn alle
Mitglieder wären anwesend und würden sich freiwillig damit
einverstanden erklären, dass über zusätzliche Punkte abgestimmt
wird.
Artikel 11 :
Protokolle der Generalversammlung
Die Beschlüsse der
Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom
Vorsitzenden, vom Sekretär sowie von allen Mitgliedern, die dies
wünschen, unterschrieben werden; sie werden außerdem in ein
besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht
oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern
unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag
hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes
Interesse daran nachweist, ausgehändigt.
KAPITEL IV : Verwaltung
Artikel 12 :
Verwaltungsrat
Die Vereinigung wird
von einem Verwaltungsrat geleitet. Der Verwaltungsrat besteht aus
einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem
Kassierer und drei Beisitzern, die alle durch die Generalversammlung
unter den aktiven Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt
werden.
Die durch die Generalversammlung
bezeichneten Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmen in ihrer
Mitte einen Präsidenten, eine Vize-Präsidenten, einen Kassierer und
einen Schriftführer.
Allgemeine
Bestimmungen :
-
Das
Verwaltungsratsmandat ist unentgeltlich. Es ist gültig für zwei
Jahre.
-
Alle
ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wählbar.
-
Nicht anwesende
entschuldigte Mitglieder sind auch wählbar.
-
Bei der Auszählung der Wahlzettel beider Abstimmungen werden die
persönlichen Stimmen addiert. Die Mitglieder welche mehr
Stimmen als die Verwaltungsratsmitglieder erhalten haben,
ersetzten diese Verwaltungsratsmitglieder. Voraussetzung ist
natürlich, dass die neu gewählten Mitglieder die Wahl in den
Verwaltungsrat auch annehmen.
-
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den
betreffenden Kandidaten.
-
Alle hier nicht erwähnten oder unvorhergesehenen Möglichkeiten
werden vom Verwaltungsrat entschieden.
Ein
Verwaltungsratsmitglied verpflichtet sich für die Belange der
Karnevalsgesellschaft motiviert zu engagieren.
Die Sitzungen des
Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der
Verwalter wenigstens sechs mal pro Jahr einberufen. Er ist
beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder
vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit
seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des
Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen
lassen.
Der Verwaltungsrat
fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der
Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.
Das Mandat eines
Verwaltungsratsmitgliedes endet :
-
durch den vom
Verwaltungsrat angenommenen Rücktritt;
-
durch Abberufung
durch die Generalversammlung;
-
durch den Tod
des Mandatsträgers.
Im Falle der Vakanz
eines Verwaltungsratsmandats bezeichnet der Verwaltungsrat ein neues
Mitglied. Das Mandat eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes wird der
nächsten Generalversammlung zur Bestätigung unterbreitet.
Artikel 13 :
Tägliche Verwaltung
Alle zwei Jahre – im
Anschluss an die Generalversammlung, nach der Bestellung und
Abberufung der Verwalter – bestimmt der Verwaltungsrat einen
Verwalter, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist.
Damit überträgt der Verwaltungsrat die tägliche Verwaltung der
Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht einem
Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Verhinderung oder Abwesenheit
dieses Verwalters übernimmt der Vorsitzende diese Aufgabe.
KAPITEL V : Vertretung, Haftung
Artikel 14 : Vertretung der Vereinigung
Der mit der
täglichen Geschäftsführung beauftragte Verwalter wird die
Vereinigung bei allen Handlungen Dritten gegenüber rechtsgültig
vertreten.
Gerichtsverfahren,
sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der
Vereinigung durch den mit der täglichen Geschäftsführung
beauftragten Verwalter geführt.
Wenn der mit der
täglichen Geschäftsführung beauftragte Verwalter abwesend oder
verhindert ist, wird die Vereinigung Dritten gegenüber durch den
Vorsitzenden vertreten. Diese Person braucht keinen vorherigen
Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen.
Die Verwalter gehen
hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei
persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die
Ausführung ihres Mandates.
Artikel 15 :
Jahresabschluss, Haushaltsplan
Jedes Jahr, am 31.
Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den
Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die
Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des
nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des
abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und
Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung zur Billigung
vorgelegt.
Die
Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des
Verwaltungsrates.
Die Buchführung wird
gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geregelt.
KAPITEL VI : Satzungsänderung,
Auflösung
Artikel 16 :
Satzungsänderung
Die Satzung darf nur
gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21.
Juni 1921 geändert werden.
Artikel 17 :
Auflösung
Im Falle der
freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung einen oder
mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen.
Der verbleibende
Nettobestand nach der Tilgung der Schulden soll der ursprünglichen
Aufgabe der Vereinigung zugeführt werden.
KAPITEL VI : Schlussbestimmung
Artikel 18 :
Für alle Fragen, die
nicht ausdrücklich in den vorliegenden Statuten vorgesehen sind,
findet das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsichten Anwendung.
Die
Generalversammlung hat am 14. April 2004 die vorliegende Satzung
gutgeheißen und die vorerwähnte Wahl des Verwalters, der mit der
täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, vorgenommen.
Vorliegendes Protokoll wird von allen
Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
Manderfeld, den 14. April 2004
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